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E. Dauti GmbHMeisterbetrieb · seit 1995
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

/E. Dauti GmbH · Stuckateurmeisterbetrieb · Stand: Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der E. Dauti GmbH, Hausbroicher Straße 270, 47877 Willich — eingetragener Stuckateurmeisterbetrieb der Handwerkskammer Düsseldorf (nachfolgend „Auftragnehmer") — und dem Auftraggeber über Handwerks- und Bauleistungen, insbesondere Trockenbau, WDVS/Wärmedämmverbundsysteme, Malerarbeiten, Innenausbau, Innenputz, Stuckateurarbeiten sowie alle damit verbundenen Gewerke.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil — auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Einbeziehung der AGB des Auftraggebers erfordert die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers im Einzelfall.

(3) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB) gleichermaßen, sofern nicht ausdrücklich eine Differenzierung vorgenommen wird. Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuelle Fassung dieser AGB.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Preisbindung

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich ein verbindlicher Pauschalpreis vereinbart wird. Angebote sind ab Ausstellungsdatum 30 Kalendertage gültig; danach erlöschen sie automatisch.

(2) Der Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Auftraggebers und die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.

(3) Technische Angaben, Zeichnungen und Beschreibungen in Unterlagen des Auftragnehmers sind keine Beschaffenheitsgarantien und stellen ausschließlich unverbindliche Anhaltspunkte dar.

(4) Bei Aufträgen mit einer Ausführungsdauer von mehr als drei Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten für Materialien, Lohn oder Energie um mehr als 5 % gegenüber dem Angebotszeitpunkt erhöht haben. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich in Textform informiert; tritt keine Einigung innerhalb von 14 Tagen ein, kann der Auftragnehmer den Auftrag zum bereits erbrachten Teil abrechnen und kündigen.

§ 3 Leistungsgegenstand, Ausführung und Nachträge

(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Bauleistungen auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses oder der im Angebot beschriebenen Leistungen. Maßgeblich für den Umfang der Leistungspflicht ist ausschließlich die schriftliche Leistungsbeschreibung.

(2) Die Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-Normen sowie den Qualitätsstandards eines eingetragenen Stuckateurmeisterbetriebes ausgeführt.

(3) Änderungen, Erweiterungen oder Einschränkungen des Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung. Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil der ursprünglichen Leistungsbeschreibung sind, werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich eines Zuschlags von 15 % auf Lohn- und Materialkosten berechnet, sofern kein anderer Nachtragspreis schriftlich vereinbart wird. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Mehrleistungen ohne entsprechende schriftliche Beauftragung und Preisvereinbarung zu erbringen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen an qualifizierte Fachbetriebe zu vergeben. Die Gesamtverantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.

(5) Stellt der Auftragnehmer während der Ausführung Umstände fest, die eine ordnungsgemäße Leistungserbringung gefährden oder Mehrkosten verursachen (z. B. verdeckte Altschäden, unzureichender Untergrund, fehlende Vorleistungen), ist er berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren. Entstehende Wartezeiten und Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 4 Vergütung, Abschlagszahlungen und Zahlungsverzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Preise Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bestandsmengen werden nach Aufmaß abgerechnet; Mengenabweichungen bis 10 % gegenüber dem Angebot berechtigen nicht zur Preisanpassung.

(2) Zahlungsfrist: Alle Rechnungen des Auftragnehmers — einschließlich Abschlags-, Material-Vorkasse- und Schlussrechnungen — sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(3) Abschlagszahlungen und Vorkasse: Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Baubeginn eine Vorauszahlung für Materialien und Baustoffe (Materialvorkasse) in Höhe der tatsächlichen Materialkosten zu verlangen. Darüber hinaus werden Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt fällig und durch Abschlagsrechnungen in Rechnung gestellt. Die Schlussrechnung beträgt maximal 10 % des vereinbarten Gesamtauftragswertes; der Auftragnehmer ist berechtigt, die verbleibenden 90 % über Materialvorkasse- und Abschlagsrechnungen abzurechnen. Ein Einbehalten der Schlussrechnung über 10 % des Auftragswertes ist ausgeschlossen.

(4) Einbehaltungen: Einbehalte für Mängel sind nur zulässig, sofern der Auftraggeber mangelhafte Leistungen schriftlich und konkret benannt hat. Der zulässige Einbehalt ist auf das Zweifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten begrenzt. Pauschale oder überhöhte Einbehalte sind unwirksam.

(5) Verzugszinsen und Folgen des Zahlungsverzugs: Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem ersten Tag des Verzugs Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen (gegenüber Verbrauchern: 5 Prozentpunkte; gegenüber Unternehmern: 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) sowie eine Mahngebühr von 25,00 € je Mahnung in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(6) Leistungseinstellung: Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung (Abschlags-, Material- oder sonstige Rechnung) in Verzug, ist der Auftragnehmer nach schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von 3 Werktagen berechtigt, sämtliche Arbeiten einzustellen. Die Einstellungszeit wird nicht auf vereinbarte Ausführungsfristen angerechnet; entstehende Stillstands-, Lagerungs- und Wiederanfahrkosten gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

(7) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt.

§ 5 Ausführungsfristen, Behinderungen und Verzug

(1) Ausführungsfristen und -termine sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Richtwerte. Verbindliche Terminzusagen bedürfen der gesonderten schriftlichen Bestätigung.

(2) Die Ausführungsfrist verlängert sich automatisch und ohne gesonderte Erklärung, wenn Behinderungen durch folgende Ursachen eintreten:

  • höhere Gewalt, Pandemie, behördliche Anordnungen oder Streik;
  • fehlende, mangelhafte oder verspätete Vorleistungen durch Vorgewerke oder Dritte, für die der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist;
  • nicht rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (§ 6 dieser AGB);
  • Lieferengpässe bei Materialien oder Baustoffen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind;
  • nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers, die den Arbeitsablauf unterbrechen.

Die Ausführungsfrist verlängert sich um die Dauer der jeweiligen Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von mindestens 5 Werktagen. Der Auftraggeber wird über eingetretene Behinderungen unverzüglich informiert.

(3) Verzug des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer gerät ausschließlich dann in Schuldnerverzug, wenn die Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Frist nachweislich durch von ihm allein zu vertretendes Verschulden eingetreten ist und der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene schriftliche Nachfrist von mindestens 14 Werktagen gesetzt hat. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind auf den vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden begrenzt und auf maximal 5 % des betroffenen Auftragswertes gedeckelt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und auf eigene Kosten zu schaffen, insbesondere:

  • freier und ungehinderter Zugang zur Baustelle zu üblichen Arbeitszeiten;
  • Bereitstellung von Strom (mind. 230 V / 16 A) und Wasser auf der Baustelle;
  • vollständige Räumung und Freiräumung der Arbeitsbereiche einschließlich Möbel, Bodenbelägen und Einbauten;
  • Sicherung, Abdeckung oder Auslagerung von Gegenständen, die nicht von der Leistung betroffen sind;
  • Bereitstellung eines geeigneten, abschließbaren Lagerraums für Materialien und Werkzeuge des Auftragnehmers;
  • rechtzeitige Fertigstellung aller Vorgewerke, auf denen die Leistungen des Auftragnehmers aufbauen.

(2) Kommt der Auftraggeber einer oder mehrerer seiner Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt:

  • die Ausführung der Arbeiten zu unterbrechen oder zu verschieben; die daraus entstehenden Wartezeiten, Leerfahrten und Stillstandkosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand (Stundensatz zzgl. Fahrtkosten) berechnet;
  • Mehrkosten für erneute Anfahrt, Materiallagerung und Arbeitsunterbrechungen als gesonderten Nachtrag in Rechnung zu stellen;
  • den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 8 Abs. 3 dieser AGB), wenn die Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung fortbesteht.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart, bereitgestelltes Material oder erkannte Vorschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann er aus daraus resultierenden Mängeln keine Ansprüche ableiten.

(4) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Baugenehmigungen vor Beginn der Ausführung vorliegen. Verzögerungen durch fehlende Genehmigungen gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

§ 7 Abnahme der Leistungen

(1) Nach Fertigstellung der Leistungen fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich zur Abnahme auf. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb von 6 Werktagen nach der Aufforderung durchzuführen und dabei festgestellte Mängel schriftlich in einem Abnahmeprotokoll zu vermerken.

(2) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Benennung konkreter Mängel in Textform innerhalb der Abnahmefrist, oder nimmt er die angebotene Abnahme ohne triftigen Grund nicht wahr, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als förmlich abgenommen (fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB). Mit der fiktiven Abnahme beginnen Gewährleistungsfristen und Zahlungsfristen.

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Eine Abnahmeverweigerung ist nur bei erheblichen, die Nutzung beeinträchtigenden Mängeln zulässig; die verweigernden Mängel sind im Protokoll einzeln zu benennen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte zu verlangen. Mit jeder Teilabnahme werden die entsprechenden Abschlagsbeträge sofort fällig und die Gewährleistung für den abgenommenen Abschnitt beginnt.

(5) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Kosten für eine vom Auftragnehmer nicht zu vertretende erneute Abnahme (z. B. nach unbegründeter Erstablehnung) trägt der Auftraggeber.

§ 8 Kündigung

(1) Kündigung durch den Auftraggeber (§ 648 BGB): Der Auftraggeber kann den Werkvertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird unwiderleglich vermutet, dass dem Auftragnehmer 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen, sofern der Auftragnehmer nicht einen höheren, der Auftraggeber keinen niedrigeren Betrag nachweist.

(2) Kündigung durch den Auftragnehmer aus wichtigem Grund (§ 648a BGB): Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere wenn:

  • der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung in Verzug ist;
  • begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen und dieser keine ausreichende Sicherheit leistet;
  • der Auftraggeber Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung nicht erfüllt;
  • die Fortsetzung der Arbeiten aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.

Im Kündigungsfall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie auf Erstattung aller durch die Kündigung verursachten nachweislichen Mehrkosten (z. B. Demontage, Schutzmaßnahmen, Lagerkosten).

§ 9 Mängelansprüche und Gewährleistung

(1) Für Mängel an den erbrachten Leistungen gelten folgende Gewährleistungsfristen ab förmlicher oder fiktiver Abnahme:

  • 5 Jahre für Leistungen an Bauwerken i. S. d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (z. B. Trockenbau, WDVS, Putz, Stuckateurarbeiten).
  • 2 Jahre für sonstige Werkleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  • Sofern VOB/B schriftlich vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen 4 Jahre ab Abnahme.

(2) Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, schriftlich und unter konkreter Bezeichnung des Mangels zu rügen. Nicht oder nicht rechtzeitig gerügte Mängel begründen keine Gewährleistungsansprüche, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.

(3) Im Falle eines berechtigten Mangels hat der Auftragnehmer das vorrangige Recht zur Nacherfüllung. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist von mindestens 14 Werktagen zu setzen und den Zutritt zur Baustelle zu ermöglichen. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweier Versuche fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte (Minderung oder Rücktritt) zu.

(4) Stellt sich eine Mängelrüge als unbegründet heraus, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten (Anfahrt, Prüfung, Arbeitszeit) in voller Höhe zu erstatten.

(5) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die entstanden sind durch:

  • mangelhafte oder ungeeignete Vorleistungen durch Dritte oder Vorgewerke;
  • vom Auftraggeber bereitgestellte oder vorgegebene Materialien;
  • eigenmächtige Änderungen oder Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte;
  • normale Abnutzung, unsachgemäße Nutzung oder mangelnde Pflege durch den Auftraggeber.

(6) Soweit es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, kann die Abwicklung der Leistungen einschließlich der Gewährleistung ausdrücklich nach VOB/B vereinbart werden (schriftliche Vereinbarung vor Vertragsschluss erforderlich). Im Zweifel gilt das BGB-Werkvertragsrecht.

§ 10 Haftungsbeschränkung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht); in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt und beträgt maximal die Höhe der vereinbarten Nettovergütung für den betroffenen Auftragsabschnitt.

(3) Jegliche Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder sonstige Folgeschäden ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die der Auftraggeber trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht aus dem Arbeitsbereich entfernt oder gesichert hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Gegenstände von besonderem Wert gesondert zu deklarieren; andernfalls beschränkt sich eine etwaige Haftung auf den gewöhnlichen Wiederbeschaffungswert.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Eigentumsvorbehalt und Materialsicherung

(1) Alle vom Auftragnehmer gelieferten Materialien, Baustoffe und Einbauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden, zu übereignen oder anderweitig zu belasten. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angeliefertes, noch nicht eingebautes Material bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von der Baustelle zu entfernen und einzulagern. Lagerungs- und Transportkosten trägt der Auftraggeber.

§ 12 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung erfolgt gemäß unserer Datenschutzerklärung.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist — sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — Krefeld. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (§ 306 Abs. 2 BGB).

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.

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